Kommentar zur „Entschuldigungszahlung“ Wie die EWE versucht, geschädigte Kunden für dumm zu verkaufen

Andreas Ellinger
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Ein Kommentar von Andreas Ellinger
| 20.10.2023 09:58 Uhr | 0 Kommentare | Lesedauer: ca. 2 Minuten
EWE-Marktvorstand Dr. Christian Friege ist der Meinung, dass der Abrechnungsrückstand der EWE „nicht zum Nachteil derjenigen sein darf, die unserem Aufruf gefolgt sind und aus ihrer Jahresrechnung ein Guthaben erwarten“. Foto: Mohssen Assanimoghaddam / EWE AG
EWE-Marktvorstand Dr. Christian Friege ist der Meinung, dass der Abrechnungsrückstand der EWE „nicht zum Nachteil derjenigen sein darf, die unserem Aufruf gefolgt sind und aus ihrer Jahresrechnung ein Guthaben erwarten“. Foto: Mohssen Assanimoghaddam / EWE AG
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Wer Geld leiht, muss normalereweise Zinsen zahlen. Die EWE will das jedoch bei verspätet erstatteten Kunden-Guthaben auf fragwürdige Weise vermeiden – mit einer „Entschuldigungszahlung“. Ein Kommentar.

Wer im Abrechnungs-Management und in der Abschlags-Berechnung so schlecht ist wie die EWE, der sollte gegenüber den leidtragenden Kunden nicht auch noch dreist auftreten!

Die EWE hat per Pressemitteilung Etikettenschwindel betrieben: Sie kündigte eine „Entschuldigungszahlung“ für Kunden an, die länger als sechs Wochen auf die Jahresabrechnung ihres Energieverbrauchs warten mussten und so lange ihr Guthaben aus zu hohen Abschlagszahlungen nicht erstattet bekamen. Die sechs Wochen sind wohlgemerkt eine gesetzlich vorgegebene Frist.

Die EWE-Zahlung ist keine Entschuldigung

Gesetzesverstöße werden gewöhnlich mit Strafen geahndet und können mit Entschädigungen verbunden sein. Die angebliche „Entschuldigungszahlung“ soll also vermutlich juristische Konsequenzen vermeiden. Die EWE erklärt: „Die Höhe der Zahlung berücksichtigt die Höhe des Guthabens und die Dauer der Wartezeit.“ Ein Prinzip, das bei der Berechnung von Zinsen gilt.

Dass die EWE ihren Kunden Zinsen zahlen muss, wenn sie deren Geld gesetzeswidrig lange behält, dafür sprechen logische wie rechtliche Gründe. Die EWE versucht also, geschädigte Kunden für dumm zu verkaufen, wenn sie eine Art Zinszahlung als „Entschuldigungszahlung“ deklariert. Unklar bleibt nach der Pressemitteilung und einer Presseanfrage, ob der Entschuldigung à la EWE ein marktüblicher Zinssatz zugrundeliegt.

Den Autor erreichen Sie unter a.ellinger@zgo.de

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