Hinweis der Stadt Emden: Feuerwerk erlaubt – Regeln beachten

Die Stadt Emden weist auf die Regeln zum Silvesterfeuerwerk hin. In einem Bereich am Stadtrand ist die Böllerei komplett verboten.
Emden - Zum anstehenden Jahreswechsel ist es – nach aktuellem Stand – wieder erlaubt, private Silvesterfeuerwerke abzubrennen. Wie die Stadt Emden mitteilt, sind dabei einige Hinweise der Fachdienste Öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie Umwelt und Klimaschutz unbedingt zu beachten.
Verkauf ist nur vom 29. bis zum 31. Dezember erlaubt
Der Verkauf von Silvester-Feuerwerk und Böllern (sogenannte Pyrotechnik der Kategorie 2) ist nur in der Zeit vom 29. bis zum 31. Dezember erlaubt. Die Verkaufsstellen müssen den Verkauf beim Fachdienst Öffentliche Sicherheit und Ordnung anmelden. Beim ausstellen und lagern der Ware müssen eine Reihe von Sicherheitsbestimmungen – insbesondere Mengenbegrenzungen – eingehalten werden. Die Stadt Emden kündigt Kontrollen an.
Auf Altersbeschränkungen achten
Grundsätzlich dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2, zum Beispiel Raketen und Böller, nicht an unter 18-Jährige verkauft oder ihnen überlassen werden. Feuerwerksartikel der Kategorie 1, etwa Wunderkerzen, sollten nur an Menschen abgegeben werden, die die aufgedruckten Hinweise auch lesen und verstehen können. Wenn die Kategorien 1 und 2 in einem Sortiment angeboten werden, darf es nur an Volljährige verkauft und nur von ihnen genutzt werden.
Nur zugelassenes Feuerwerk benutzen
Nur geprüfte und zugelassene Ware darf verkauft werden. Sie trägt die Aufdrucke der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Es gilt: Hände weg von Feuerwerkskörpern ohne amtliche Zulassung. Böller und Raketen aus dem Ausland verfügen meistens über keine amtliche Zulassung. Sie entsprechen oftmals nicht den deutschen Sicherheitsbestimmungen – und gelten als unberechenbar. Die Nutzung illegaler Feuerwerksartikel ist deshalb verboten.
Feuerwerk darf nur am 31. Dezember und 1. Januar gezündet werden
Feuerwerksartikel dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen und nahe besonders brandempfindlicher Gebäude, etwa mit Reetdach oder Strohdocken-Eindeckung, sowie brandempfindlicher Anlagen ist gesetzlich verboten.
Wildlebende Tiere schützen
Aus Naturschutzgründen ist es verboten, Feuerwerk in den großflächigen Vogelschutzgebieten in Twixlum, Uphusen/Marienwehr und Petkum sowie im Landschaftsschutzgebiet Constantia und im Naturschutzgebiet Bansmeer Feuerwerk zu zünden. Im Bereich des Petkumer Deichvorlandes und des Knockster Watts würde gezündetes Feuerwerk auf dem Deich beziehungsweise in Deichnähe auch zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der in den Naturschutzgebieten rastenden Vögel führen.
Es ist generell verboten, wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen. „Bitte halten Sie Abstand von Ruhestätten wildlebender Tiere wie Schutzgebieten, den Wallanlagen, dem Stadtwald und anderen Gehölzbereichen“, schreibt die Stadtverwaltung in der Mitteilung.
Einschränkungen beim Nutzen von Schreckschusswaffen
Schreckschusswaffen dürfen nur auf dem eigenen Grundstück verwendet werden oder auf fremden Grund und Boden mit ausdrücklicher Einwilligung des Eigentümers. Damit ist grundsätzlich eine Nutzung im öffentlichen Raum ausgeschlossen. Auch der Besitz eines so genannten „Kleinen Waffenscheins“ ändert dies nicht. Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt lediglich zum Führen einer entsprechenden Waffe, nicht jedoch zu deren Verwendung.